OLG Dresden - Beschluss vom 01.12.2017
OLGAusl 111/16
Normen:
VV- RVG Nr. 6102;

Anwaltshonorar für die Teilnahme an der Vernehmung des Verfolgten gem. § 28 IRG

OLG Dresden, Beschluss vom 01.12.2017 - Aktenzeichen OLGAusl 111/16

DRsp Nr. 2017/17710

Anwaltshonorar für die Teilnahme an der Vernehmung des Verfolgten gem. § 28 IRG

Für die Teilnahme an der Vernehmung des Verfolgten gemäß § 28 IRG kann der Beistand keine Vergütung nach Nr. 6102 VV RVG beanspruchen.

Die Erinnerung des Pflichtbeistandes gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Januar 2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 6102;

Gründe:

I.

1.

Der Senat hatte gegen den Verfolgten am 14. Juli 2017 die Auslieferungshaft angeordnet. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 4. August 2016 wurde dem Verfolgten Rechtsanwalt K. als Pflichtbeistand bestellt. Der Pflichtbeistand hatte zuvor am 28. Juli 2016 bei der nach Eingang der Auslieferungsunterlagen gemäß § 28 IRG notwendigen Vernehmung des Verfolgten durch den Richter beim Amtsgericht teilgenommen.

2.

Mit Beschluss vom 21. November 2017 hatte der Senat die Auslieferung für unzulässig erklärt, den Auslieferungshaftbefehl aufgehoben und die Kosten des Verfahrens sowie die dem Verfolgten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

3.