Die Erinnerung des Pflichtbeistandes gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Januar 2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.
I.
1.
Der Senat hatte gegen den Verfolgten am 14. Juli 2017 die Auslieferungshaft angeordnet. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 4. August 2016 wurde dem Verfolgten Rechtsanwalt K. als Pflichtbeistand bestellt. Der Pflichtbeistand hatte zuvor am 28. Juli 2016 bei der nach Eingang der Auslieferungsunterlagen gemäß §
2.
Mit Beschluss vom 21. November 2017 hatte der Senat die Auslieferung für unzulässig erklärt, den Auslieferungshaftbefehl aufgehoben und die Kosten des Verfahrens sowie die dem Verfolgten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
3.
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