FG Köln - Urteil vom 16.11.2005
13 K 3009/04
Normen:
EStG § 6a Abs. 3 ; HGB § 238 Abs. 1 § 242 Abs. 1 § 246 Abs. 1 § 266 § 253 Abs. 1 Satz 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 590

Anwartschaftswerte einer Hinterbliebenenversicherung Gewinn erhöhend zu berücksichtigen

FG Köln, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 13 K 3009/04

DRsp Nr. 2006/11677

Anwartschaftswerte einer Hinterbliebenenversicherung Gewinn erhöhend zu berücksichtigen

Eine zusammen mit einer Pensionszusage für die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers gewährte Hinterbliebenen-Rückdeckungsversicherung ist in Höhe der jeweiligen Anwartschaft zum Abschlussstichtag mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital des Versicherers zu aktivieren.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 3 ; HGB § 238 Abs. 1 § 242 Abs. 1 § 246 Abs. 1 § 266 § 253 Abs. 1 Satz 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 0000 gegründete Klägerin ermittelt ihren Gewinn für ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Bilanzstichtag ist der 30.09. des Kalenderjahres. Für die Streitjahre wurde die Klägerin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Körperschaftsteuer veranlagt.