BVerwG - Urteil vom 16.12.2021
8 C 24.19
Normen:
ArbZG § 3 S. 1-2; ArbZG § 21a Abs. 1 S. 1-2; ArbZG § 21a Abs. 2; ArbZG § 21a Abs. 4;
Fundstellen:
AP ArbZG _ 21a Nr. 2
D_V 2022, 473
NVwZ-RR 2022, 380
NZA-RR 2022, 234
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2560/15
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 1334/17

Anwendbarkeit der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auf Arbeitszeiten der Fahrer im Bereich der Entsorgung tierischer Nebenprodukte

BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 8 C 24.19

DRsp Nr. 2022/4584

Anwendbarkeit der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auf Arbeitszeiten der Fahrer im Bereich der Entsorgung tierischer Nebenprodukte

1. § 21a Abs. 4 ArbZG regelt die Höchstarbeitszeit für Fahrer und Beifahrer im Sinne des Absatzes 1 der Norm nicht abschließend. Ergänzend ist gemäß § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG auf diese Personen § 3 ArbZG nach Maßgabe der in § 21a Abs. 2 bis 8 ArbZG geregelten Abweichungen anzuwenden.2. Diese Ergänzung der Beschränkung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um eine Begrenzung der werktäglichen Höchstarbeitszeit stellt eine unionsrechtskonforme besser schützende Vorschrift im Sinne des Art. 10 der Richtlinie 2002/15/EG dar.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

ArbZG § 3 S. 1-2; ArbZG § 21a Abs. 1 S. 1-2; ArbZG § 21a Abs. 2; ArbZG § 21a Abs. 4;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf die bei der Klägerin als LKW-Fahrer beschäftigten Arbeitnehmer. Die Klägerin betreibt eine Einrichtung zur Entsorgung und Verarbeitung von Tierkörpern und anderen tierischen Nebenprodukten. Ihre Fahrer führen den Transport von den Anfallstellen zur Fabrik der Klägerin durch.