BGH - Urteil vom 10.12.2009
VII ZR 42/08
Normen:
BGB § 31; BGB § 254 Abs. 1; WPO § 51a; HGB § 316 Abs. 1; HGB § 317 Abs. 1 S. 1; HGB § 321 Abs. 1; BRAO a.F. § 51;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 816
BGHZ 183, 323
DB 2010, 159
DStR 2010, 340
EWiR § 51a WPO a.F. 1/2010, 267
MDR 2010, 295
NJW 2010, 1808
VersR 2010, 1508
WM 2010, 185
ZIP 2010, 284
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 559/04
OLG Stuttgart, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 75/07

Anwendbarkeit der für Architekten sowie Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelten Sekundärhaftung auf einen als Jahresabschlussprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer; Relevanz der Mitverursachung eines Schadens durch den Geschäftsführer einer geprüften Gesellschaft für die Schadensersatzpflicht eines Jahresabschlussprüfers wegen einer Pflichtverletzung; Berücksichtigung von Verursachungsbeiträgen eines Geschäftsführers noch vor der Prüfung des Jahresabschlusses bei einer Abwägung über die Schadensersatzpflicht eines Jahresabschlussprüfers; Geltung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren bei einer freiwilligen Prüfung von Abschlüssen der Geschäftsjahre bis einschließlich 1998; Verschärfung der Sorgfaltspflichten eines Jahresabschlussprüfers aufgrund auftretender Verdachtsmomente bei grundsätzlich nicht bestehender Pflicht zur Anforderung von Bankbestätigungen

BGH, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen VII ZR 42/08

DRsp Nr. 2010/580

Anwendbarkeit der für Architekten sowie Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelten Sekundärhaftung auf einen als Jahresabschlussprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer; Relevanz der Mitverursachung eines Schadens durch den Geschäftsführer einer geprüften Gesellschaft für die Schadensersatzpflicht eines Jahresabschlussprüfers wegen einer Pflichtverletzung; Berücksichtigung von Verursachungsbeiträgen eines Geschäftsführers noch vor der Prüfung des Jahresabschlusses bei einer Abwägung über die Schadensersatzpflicht eines Jahresabschlussprüfers; Geltung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren bei einer freiwilligen Prüfung von Abschlüssen der Geschäftsjahre bis einschließlich 1998; Verschärfung der Sorgfaltspflichten eines Jahresabschlussprüfers aufgrund auftretender Verdachtsmomente bei grundsätzlich nicht bestehender Pflicht zur Anforderung von Bankbestätigungen

Der als Jahresabschlussprüfer tätige Wirtschaftsprüfer unterliegt nicht der für Architekten sowie Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelten Sekundärhaftung.