LG Stuttgart, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 559/04
OLG Stuttgart, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 75/07
Anwendbarkeit der für Architekten sowie Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelten Sekundärhaftung auf einen als Jahresabschlussprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer; Relevanz der Mitverursachung eines Schadens durch den Geschäftsführer einer geprüften Gesellschaft für die Schadensersatzpflicht eines Jahresabschlussprüfers wegen einer Pflichtverletzung; Berücksichtigung von Verursachungsbeiträgen eines Geschäftsführers noch vor der Prüfung des Jahresabschlusses bei einer Abwägung über die Schadensersatzpflicht eines Jahresabschlussprüfers; Geltung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren bei einer freiwilligen Prüfung von Abschlüssen der Geschäftsjahre bis einschließlich 1998; Verschärfung der Sorgfaltspflichten eines Jahresabschlussprüfers aufgrund auftretender Verdachtsmomente bei grundsätzlich nicht bestehender Pflicht zur Anforderung von Bankbestätigungen
BGH, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen VII ZR 42/08
DRsp Nr. 2010/580
Anwendbarkeit der für Architekten sowie Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelten Sekundärhaftung auf einen als Jahresabschlussprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer; Relevanz der Mitverursachung eines Schadens durch den Geschäftsführer einer geprüften Gesellschaft für die Schadensersatzpflicht eines Jahresabschlussprüfers wegen einer Pflichtverletzung; Berücksichtigung von Verursachungsbeiträgen eines Geschäftsführers noch vor der Prüfung des Jahresabschlusses bei einer Abwägung über die Schadensersatzpflicht eines Jahresabschlussprüfers; Geltung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren bei einer freiwilligen Prüfung von Abschlüssen der Geschäftsjahre bis einschließlich 1998; Verschärfung der Sorgfaltspflichten eines Jahresabschlussprüfers aufgrund auftretender Verdachtsmomente bei grundsätzlich nicht bestehender Pflicht zur Anforderung von Bankbestätigungen
Der als Jahresabschlussprüfer tätige Wirtschaftsprüfer unterliegt nicht der für Architekten sowie Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelten Sekundärhaftung.
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