FG Hessen - Urteil vom 15.11.2012
11 K 3175/09
Normen:
EStG § 15b Abs. 4; EStG § 15 Abs. 2; DBA Großbritannien Art. 7 Abs. 3; DBA Großbritannien Art. 2 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2013, 2008
BB 2013, 405
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 513
IStR 2013, 157

Anwendbarkeit der Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf ausländische Gesellschaft - Ausübung des Wahlrechts zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch einen nach ausländischem Recht erstellten Jahresabschluss

FG Hessen, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 11 K 3175/09

DRsp Nr. 2013/2228

Anwendbarkeit der Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf ausländische Gesellschaft – Ausübung des Wahlrechts zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch einen nach ausländischem Recht erstellten Jahresabschluss

Zur abkommensrechtlichen Abgrenzung der Einkunftsarten ist die Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht maßgeblich. Sind die Einkünfte abkommensrechtlich dem deutschen Besteuerungsrecht zuzuordnen, findet die in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG geregelte Fiktion eines Gewerbebetriebs auch für eine vermögensverwaltende ausländische Personengesellschaft Anwendung, wenn sie nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Personengesellschaft entspricht. Eine Einschränkung des Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht für die ausländische Personengesellschaft, die nach ausländischem Recht einen Jahresabschluss erstellt hat, nicht. Es bedarf auch keiner Identität zwischen der Gewinnermittlung nach ausländischem Recht und dem in Inland zu versteuernden Gewinn.