BFH - Urteil vom 18.12.2019
VI R 30/17
Normen:
EStG § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 38 Abs. 3 Satz 1, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 41a Abs. 4 Sätze 1 und 2, § 42d Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 725
BFH/NV 2020, 542
BStBl II 2020, 289
DStR 2020, 641
DStRE 2020, 496
IStR 2020, 467
NZA 2020, 1000
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 15/17

Anwendbarkeit der Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer gemäß § 41a Abs. 4 EStG bei einem nur an 5 Tagen eines Jahres außerhalb deutscher Hoheitsgewässer fahrenden Schiff

BFH, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen VI R 30/17

DRsp Nr. 2020/4261

Anwendbarkeit der Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer gemäß § 41a Abs. 4 EStG bei einem nur an 5 Tagen eines Jahres außerhalb deutscher Hoheitsgewässer fahrenden Schiff

Eine Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer nach § 41a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG kommt nicht in Betracht, wenn das Schiff im maßgebenden Lohnzahlungszeitraum nicht im internationalen Verkehr betrieben wird. Ein qualifizierter Betrieb an wenigen Tagen im Jahr reicht daher nicht aus, um die einbehaltene Lohnsteuer für das gesamte Wirtschaftsjahr zu kürzen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27.04.2017 – 14 K 15/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 38 Abs. 3 Satz 1, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 41a Abs. 4 Sätze 1 und 2, § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.