LG Köln, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 87 O 71/09
OLG Köln, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 196/09
Anwendbarkeit der Vorschriften des AGG auf den Geschäftsführer einer GmbH bei erneuter Bewerbung um das Amt des Geschäftsführers nach vorherigem Ablauf dieses Amtes auf Grund einer Befristung
BGH, Urteil vom 23.04.2012 - Aktenzeichen II ZR 163/10
DRsp Nr. 2012/13710
Anwendbarkeit der Vorschriften des AGG auf den Geschäftsführer einer GmbH bei erneuter Bewerbung um das Amt des Geschäftsführers nach vorherigem Ablauf dieses Amtes auf Grund einer Befristung
a) Auf den Geschäftsführer einer GmbH, dessen Bestellung und Anstellung infolge einer Befristung abläuft und der sich erneut um das Amt des Geschäftsführers bewirbt, sind gemäß § 6 Abs. 3AGG die Vorschriften des Abschnitts 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und § 22AGG entsprechend anwendbar.b) Entscheidet ein Gremium über die Bestellung und Anstellung eines Bewerbers als Geschäftsführer, reicht es für die Vermutungswirkung des § 22AGG aus, dass der Vorsitzende des Gremiums die Gründe, aus denen die Entscheidung getroffen worden ist, unwidersprochen öffentlich wiedergibt und sich daraus Indizien ergeben, die eine Benachteiligung im Sinne des § 7 Abs. 1AGG vermuten lassen.c) Macht der Kläger einen Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsschadens nach § 15 Abs. 1AGG geltend, obliegt ihm grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Benachteiligung für die Ablehnung seiner Bewerbung ursächlich geworden ist. Ihm kommt aber eine Beweiserleichterung zugute, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für eine Einstellung bei regelgerechtem Vorgehen besteht.
Tenor
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.