BGH - Urteil vom 23.04.2012
II ZR 163/10
Normen:
AGG § 6 Abs. 3; AGG § 22;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 133
ArbRB 2012, 273
AuR 2012, 229
BB 2012, 1101
BB 2012, 1677
BB 2012, 2078
BGHZ 193, 110
DB 2012, 1499
MDR 2012, 922
NJW 2012, 2346
NZA 2012, 797
WM 2012, 1300
ZIP 2012, 1291
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 87 O 71/09
OLG Köln, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 196/09

Anwendbarkeit der Vorschriften des AGG auf den Geschäftsführer einer GmbH bei erneuter Bewerbung um das Amt des Geschäftsführers nach vorherigem Ablauf dieses Amtes auf Grund einer Befristung

BGH, Urteil vom 23.04.2012 - Aktenzeichen II ZR 163/10

DRsp Nr. 2012/13710

Anwendbarkeit der Vorschriften des AGG auf den Geschäftsführer einer GmbH bei erneuter Bewerbung um das Amt des Geschäftsführers nach vorherigem Ablauf dieses Amtes auf Grund einer Befristung

a) Auf den Geschäftsführer einer GmbH, dessen Bestellung und Anstellung infolge einer Befristung abläuft und der sich erneut um das Amt des Geschäftsführers bewirbt, sind gemäß § 6 Abs. 3 AGG die Vorschriften des Abschnitts 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und § 22 AGG entsprechend anwendbar.b) Entscheidet ein Gremium über die Bestellung und Anstellung eines Bewerbers als Geschäftsführer, reicht es für die Vermutungswirkung des § 22 AGG aus, dass der Vorsitzende des Gremiums die Gründe, aus denen die Entscheidung getroffen worden ist, unwidersprochen öffentlich wiedergibt und sich daraus Indizien ergeben, die eine Benachteiligung im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG vermuten lassen.c) Macht der Kläger einen Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsschadens nach § 15 Abs. 1 AGG geltend, obliegt ihm grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Benachteiligung für die Ablehnung seiner Bewerbung ursächlich geworden ist. Ihm kommt aber eine Beweiserleichterung zugute, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für eine Einstellung bei regelgerechtem Vorgehen besteht.

Tenor