FG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.2008
11 K 3180/07 BG
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 5 Satz 2; AO § 63 Abs. 3; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 181 Abs. 1; AO § 184 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1;

Anwendbarkeit der Vorschriften über die Grundsteuerbefreiung auch nach rückwirkender Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines rechtsfähigen Vereins Grundsteuerbefreiung; Religionsgesellschaften; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Gleichheitswidrigkeit; Jüdische Kultusgemeinden; Grundsteuerpflicht; Einheitsbewertung; Feststellungsverjährung; Steuerhinterziehung; Gemeinnützigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2008 - Aktenzeichen 11 K 3180/07 BG

DRsp Nr. 2009/15752

Anwendbarkeit der Vorschriften über die Grundsteuerbefreiung auch nach rückwirkender Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines rechtsfähigen Vereins Grundsteuerbefreiung; Religionsgesellschaften; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Gleichheitswidrigkeit; Jüdische Kultusgemeinden; Grundsteuerpflicht; Einheitsbewertung; Feststellungsverjährung; Steuerhinterziehung; Gemeinnützigkeit

1. Einem der islamischen Religionsausübung dienenden Verein steht ohne eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechtes (KöR) die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG nicht zu. 2. Die weder auslegungs- noch analogiefähige Privilegierung der jüdischen Kultusgemeinden in Bezug auf die Anerkennung als KöR durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG ist als sachgerechte Differenzierung verfassungsgemäß. 3. Die im Übrigen geltende Beschränkung steuerlicher Privilegierungen auf in der Rechtsform einer KöR verfasste Religionsgesellschaften würde nur dann den Gleichheitssatz verletzen, wenn es anderen Religionsgesellschaften in unzumutbarer Weise erschwert würde, diesen Status zu erlangen, obwohl sie die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.