Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.
1. Wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), dann ist schlüssig darzulegen, dass die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hierzu ist darzustellen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Dies erfordert, dass sich die Beschwerdebegründung mit den in der Literatur und der Rechtsprechung zu dieser Frage vertretenen Auffassungen auseinandersetzt. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Rechtsfrage bereits früher entschieden, muss zudem ausgeführt werden, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist und es daher einer erneuten Entscheidung des BFH bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
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