Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. August 2009 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.
Streitwert: 472.830,86 €
I.
Die Revision ist bereits unzulässig, soweit sie geltend macht, die Klage sei unbegründet.
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