BFH - Urteil vom 05.11.2015
III R 17/14
Normen:
EStG § 24b Abs. 1; EStG § 26c;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2901/13

Anwendbarkeit des Entlastungsbetrages für alleinstehende Steuerpflichtige bei besonderer Veranlagung gem. § 26c EStG im Jahr der Eheschließung

BFH, Urteil vom 05.11.2015 - Aktenzeichen III R 17/14

DRsp Nr. 2016/2881

Anwendbarkeit des Entlastungsbetrages für alleinstehende Steuerpflichtige bei besonderer Veranlagung gem. § 26c EStG im Jahr der Eheschließung

NV: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG kann Steuerpflichtigen, welche die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c EStG) gewählt haben, anteilig für die Monate des Alleinstehens gewährt werden.

Haben Ehegatten sich für die besondere Veranlagung gem. § 26c EStG im Jahr der Eheschließung entschieden, so schließt dies grundsätzlich die Anwendung aller einkommensteuerrechtlichen Vorschriften aus, die an das Tatbestandsmerkmal "Ehe" anknüpfen. Die Steuerpflichtigen sind daher auch bei der Anwendung des Entlastungsbetrages gem. § 24b EStG so zu behandeln, als hätte sie die Ehe nicht geschlossen. Damit erfüllen sie nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens i.S. von § 24b Abs. 2 EStG. Der Umstand, dass die Möglichkeit bestanden hätte, sich dafür zu entscheiden, genügt nicht.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 5. Mai 2014 6 K 2901/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 24b Abs. 1; EStG § 26c;

Gründe