FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.11.2012
5 K 1281/08
Normen:
EStG 1999 § 2b; EStG 1999 § 52 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2014, 257

Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 2b EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 5 K 1281/08

DRsp Nr. 2013/2992

Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 2b EStG

1. Nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 4 S. 2 EStG ist § 2b EStG für negative Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht anzuwenden, wenn die Gesellschaft oder Gemeinschaft in den Fällen der Herstellung vor dem 5.3.1999 mit der Herstellung des Wirtschaftsguts der Einkunftserzielung begonnen hat, in den Fällen der Anschaffung das Wirtschaftsgut der Einkunftserzielung auf Grund eines vor dem 5.3.1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder anschafft und der Steuerpflichtige der Gesellschaft oder Gemeinschaft vor dem 1.1.2001 beigetreten ist oder beitritt. 2. Die Übergangsregelung geht davon aus, dass vor dem Stichtag eine Gesellschaft bestanden haben muss, denn sowohl ein Anschaffungsvorgang als auch ein Herstellungsvorgang eines Wirtschaftsgutes setzen einen rechtlich existenten Vertragspartner voraus. 3. Ein Modell nach § 2b EStG liegt vor, wenn ein vorgefertigtes Konzept sowie gleichgerichtete Leistungsbeziehungen durch identische Vertragspartner vorliegen. Erforderlich und ausreichend ist, wenn sich Anleger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen.