FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.12.2013
11 K 11245/08
Normen:
EStG § 8 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Anwendung der 1-%-Regelung bei einem Arbeitnehmer, der neben dem ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen kein weiteres Fahrzeug für eine Privatnutzung vorhält fehlende Regelung zur Privatnutzung fehlende Kontrolle Anscheinsbeweis

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 11 K 11245/08

DRsp Nr. 2014/3376

Anwendung der 1-%-Regelung bei einem Arbeitnehmer, der neben dem ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen kein weiteres Fahrzeug für eine Privatnutzung vorhält fehlende Regelung zur Privatnutzung fehlende Kontrolle Anscheinsbeweis

1. Die Anwendung der 1-%-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen überhaupt zur privaten Nutzung überlassen, dem Arbeitnehmer die Privatnutzung also nicht untersagt hat. 2. Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der selbst kein weiteres Fahrzeug für eine Privatnutzung vorhält, ohne weitere Überwachung ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, nimmt er in Kauf und billigt konkludent, dass dieses Fahrzeug auch privat genutzt wird. 3. Der Senat folgt nicht der Auffassung des BFH (v. 18.4.2013, VI R 23/12, BFHE 241, 276), nach der ein Anscheinsbeweis nur dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht hingegen dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark für private Zwecke zur Verfügung steht, oder dass er einen solchen unbefugt oder gar verbotswidrig privat nutzt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: