FG Hessen - Urteil vom 03.12.2013
3 K 1184/11
Normen:
EStG § 6 Abs.1 Nr. 4; StBewG § 57 Abs. 1; StGB § 203 Abs. 1 Nr.3; AO § 203 Abs. 1 Nr. 3; AO § 102 Abs. 1 Nr.3;

Anwendung der 1%-Methode bei einem Steuerberater

FG Hessen, Urteil vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 3 K 1184/11

DRsp Nr. 2014/8186

Anwendung der 1%-Methode bei einem Steuerberater

Nach allgemeiner Lebenserfahrung spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass betriebliche Fahrzeuge, die zur privaten Nutzung geeignet sind und zur Verfügung stehen auch tatsächlich privat genutzt werden. Es obliegt dem Steuerpflichtigen anhand eines Fahrtenbuches die ausschließlich betriebliche Nutzung nachzuweisen. Die Nachweispflicht anhand eines Fahrtenbuches ist nicht durch die Verschwiegenheitspflicht eines Steuerberaters ausgeschlossen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs.1 Nr. 4; StBewG § 57 Abs. 1; StGB § 203 Abs. 1 Nr.3; AO § 203 Abs. 1 Nr. 3; AO § 102 Abs. 1 Nr.3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für einen PKW, der im betrieblichen Anlagevermögen eines Steuerberaters gehalten wird, wegen eines möglichen Gebrauchs zu privaten Zwecken eine Nutzungsentnahme anzusetzen ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: