BFH - Beschluss vom 30.11.2010
VI B 100/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 8;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4048/06

Anwendung der Grundsätze der durch den Familienwohnsitz vermittelten tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung auch für langjährige transkontinentale Fälle

BFH, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen VI B 100/10

DRsp Nr. 2011/1908

Anwendung der Grundsätze der durch den Familienwohnsitz vermittelten tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung auch für langjährige transkontinentale Fälle

1. NV: Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt, wenn sich der Steuerpflichtige auf eine fehlende tatsächliche Nutzung der inländischen Wohnung in seiner Person beruft, das FG aber davon ausgegangen ist, dass über die Ehefrau, die den sog. Familienwohnsitz weiterhin genutzt hat, ein Wohnsitz i.S. von § 8 AO vermittelt wird. 2. NV: Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich, wenn die Frage aufgeworfen wird, ob die Grundsätze des sog Familienwohnsitzes auch für langjährige transkontinentale Fälle angewendet werden können. Die Vermutung dafür, dass nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten ihren Wohnsitz (auch) dort haben, wo sich ihre Familie befindet, ist nicht davon abhängig, welche Entfernung zwischen den Ehegatten besteht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 8;

Gründe