OVG Sachsen - Urteil vom 27.03.2018
1 A 279/17
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1-2; BGB § 214; SächsVwVfZG § 3 Abs. 1 S. 1; BauZVO § 55;
Fundstellen:
DVBl 2019, 396
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 953/11

Anwendung der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist auf den bundesrechtlichen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei einem nichtigen Erschließungsvertrag; Erstattungsansprüche aus einem im November 1997 geschlossenen Erschließungsvertrag für das im Gemeindegebiet gelegene Baugebiet Eichler-Krische-Berg

OVG Sachsen, Urteil vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 1 A 279/17

DRsp Nr. 2018/10635

Anwendung der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist auf den bundesrechtlichen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei einem nichtigen Erschließungsvertrag; Erstattungsansprüche aus einem im November 1997 geschlossenen Erschließungsvertrag für das im Gemeindegebiet gelegene Baugebiet "Eichler-Krische-Berg"

1. Auf den bundesrechtlichen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei einem nichtigen Erschließungsvertrag findet in entsprechender Anwendung von § 195 BGB die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist Anwendung.2. Die verjährungsrechtliche Entstehung eines Anspruchs i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist begrifflich von dessen materiell-rechtlicher Entstehung zu unterscheiden (wie BVerwG, Urt. v. 23. März 2017, BVerwGE 158, 296 Rn. 13).3. Das sächsische Landesrecht enthält mit seiner dynamischen Verweisung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG eine vom Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes abweichende Regelung der Verjährung (wie SächsOVG, Urt. v. 18. Oktober 2012, JbSächsOVG 20, 258 = SächsVBl. 2013, 119).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Oktober 2014 - 7 K 953/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.