BVerwG - Beschluss vom 21.07.2022
2 B 1.22
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LB 81/19

Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im öffentlichen Recht

BVerwG, Beschluss vom 21.07.2022 - Aktenzeichen 2 B 1.22

DRsp Nr. 2022/13142

Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im öffentlichen Recht

1. Der für den Verwaltungsprozess maßgebliche Untersuchungsgrundsatz bedingt keine Abweichung bei der Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.2. Die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt, wenn dem Gläubiger die Erhebung der Klage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist.3. Die Einrede der Verjährung seitens des Beamten gegen den Ablieferungsanspruch des Dienstherrn kann als unzulässige Rechtsausübung zu werten sein, wenn und soweit der Beamte selbst durch pflichtwidrig unzutreffende Angabe seiner Bruttoeinnahmen verhindert hat, dass der Dienstherr von dem weitergehenden Anspruch erfuhr und daraufhin Schritte zu dessen Geltendmachung und zur Unterbrechung der Verjährung unternehmen konnte.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 39 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.