BFH - Urteil vom 22.09.2010
II R 36/09
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 5, 7; GrEStG § 3 Nr. 4; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 101/08

Anwendung des § 3 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei einer Vertragsübernahme; Abgrenzung zwischen Kaufvertragsübernahme und Neuabschluss eines Kaufvertrages

BFH, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen II R 36/09

DRsp Nr. 2010/20980

Anwendung des § 3 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei einer Vertragsübernahme; Abgrenzung zwischen Kaufvertragsübernahme und Neuabschluss eines Kaufvertrages

NV: Maßgebend für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG ist im Fall der Übernahme eines Grundstückskaufvertrages das Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Käufer und dem neuen Käufer, im Falle der Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrages und des Neuabschlusses das Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem neuen Käufer.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 5, 7; GrEStG § 3 Nr. 4; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2a;

Gründe

I.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 11. September 2006 erwarb der Ehemann (E) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zum Kaufpreis von 250.000 EUR ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück in .... Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte daraufhin gegen E Grunderwerbsteuer in Höhe von 8.750 EUR fest.