Die im Jahr 1985 geborene Tochter der Klägerin begann im August 2003 eine dreijährige Berufsausbildung. Aus einer am 12. Dezember 2003 bei der Beklagten eingegangenen Ausbildungsbescheinigung ergaben sich voraussichtliche Einkünfte der Tochter für das Jahr 2005 in Höhe von 7 960,00 EUR. Daraufhin lehnte die Beklagte in dem Bescheid vom 19. Dezember 2003 eine Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 mit der Begründung ab, dass im Jahr 2005 der maßgebliche Jahresgrenzbetrag voraussichtlich überschritten werde.
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