FG Berlin - Urteil vom 20.12.2005
10 K 10293/05
Normen:
EStG § 70 Abs. 4 ;

Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG bei einer Prognoseentscheidung - hier: wegen nicht berücksichtigter Sozialversicherungsbeiträge

FG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 10 K 10293/05

DRsp Nr. 2006/20594

Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG bei einer Prognoseentscheidung - hier: wegen nicht berücksichtigter Sozialversicherungsbeiträge

§ 70 Abs. 4 EStG ist nicht schon bei Vorliegen eines bloßen Rechtsfehlers zulässig, sondern setzt als maßgeblichen Änderungsgrund einen nachträglich verwirklichten und bekannt gewordenen Sachverhalt voraus, der zugleich den Anwendungsbereich -entsprechend dem Gesetzeszweck- auf die Korrektur von Prognoseentscheidungen (Überschreiten oder Unterschreiten des Grenzbetrags zum Ende des Kalenderjahres entgegen der Prognose) beschränkt.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die im Jahr 1985 geborene Tochter der Klägerin begann im August 2003 eine dreijährige Berufsausbildung. Aus einer am 12. Dezember 2003 bei der Beklagten eingegangenen Ausbildungsbescheinigung ergaben sich voraussichtliche Einkünfte der Tochter für das Jahr 2005 in Höhe von 7 960,00 EUR. Daraufhin lehnte die Beklagte in dem Bescheid vom 19. Dezember 2003 eine Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 mit der Begründung ab, dass im Jahr 2005 der maßgebliche Jahresgrenzbetrag voraussichtlich überschritten werde.