BFH - Urteil vom 27.10.2015
X R 12/13
Normen:
EStG § 34 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2742/12

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte eines Handelsvertreters

BFH, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen X R 12/13

DRsp Nr. 2016/6976

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte eines Handelsvertreters

1. NV: Zur Vertragsauslegung durch das Revisionsgericht. 2. NV: Zur Aufspaltung einer an einen Handelsvertreter "im Gegenzug" für die Senkung von Provisionssätzen geleisteten Zahlung in einen als "Entschädigung" ermäßigt zu besteuernden und einen dem laufenden Gewinn zuzurechnenden nicht tarifbegünstigten Anteil (Doppelfunktion einer Abschlagszahlung). 3. NV: Die in § 24 Nr. 1 Buchst. a und c EStG geregelten Entschädigungszwecke schließen sich rechtlich und wirtschaftlich gegenseitig aus. Eine gleichwie geartete "Vermischung" der beiden Begünstigungstatbestände kommt nicht in Betracht.

Soll eine Einmalzahlung an einen Handelsvertreter eine gleichzeitig vereinbarte Senkung des Provisionssatzes einschließlich der damit einhergehenden Schmälerung des künftigen Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB kompensieren sowie teilweise, wenn auch ebenfalls zu Kompensionszwecken, eine Vorauszahlung auf den tatsächlichen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB darstellen, so ist der ermäßigte Steuersatz gem. §§ 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, 24 Nr. 1 lit. a EStG nur insoweit anzuwenden, als es sich um eine Entschädigung für zukünftig entgehende Einnahmen handelt.

Tenor