FG München - Urteil vom 26.02.2013
6 K 2742/12
Normen:
EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; HGB § 89b Abs. 1; HGB § 89b Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2013, 9
DStRE 2014, 275

Tarifbegünstigung des § 34 EStG bei einer auf den späteren Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter anzurechnenden Entschädigung

FG München, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 6 K 2742/12

DRsp Nr. 2013/7533

Tarifbegünstigung des § 34 EStG bei einer auf den späteren Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter anzurechnenden Entschädigung

1. Bekommt ein Handelsvertreter eine Einmalzahlung dafür, dass er aufgrund der schwierigen finanziellen Lage und auf Veranlassung seines Auftraggebers der rückwirkenden Absenkung seiner Provisionssätze ab einem bestimmten Stichtag zustimmt und klarstellt, dass damit zivilrechtlich kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB entsteht und dass er die zukünftige Entwertung seines zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausgleichsanspruchs als Handelsvertreter, der aus der Höhe der in der Zukunft sinkenden Provisionen berechnet wird, in Kauf nimmt, so stellt die Einmalzahlung eine steuerbegünstigte Entschädigung für entgehende Einnahmen i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG dar. 2. Allein der Umstand, dass eine frühere Entschädigungszahlung eine spätere Entschädigung für andere Zwecke mindert, steht der Anwendung des § 34 EStG nicht entgegen.