BFH - Urteil vom 13.10.2015
IX R 46/14
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 251, 331
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2655/13

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 34 Abs. 1 EStG bei Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen

BFH, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen IX R 46/14

DRsp Nr. 2015/20211

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 34 Abs. 1 EStG bei Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen

1. Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist. 2. Eine Nebenleistung kann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 3. November 2014 10 K 2655/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.