BFH - Urteil vom 11.06.2019
X R 7/18
Normen:
EStG § 22 Nr. 5 Satz 1, § 22 Nr. 5 Satz 13, § 34 Abs. 2 Nr. 4, § 93 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2019, 2006
BB 2019, 2146
BFH/NV 2019, 1166
BFHE 265, 175
BStBl II 2019, 583
DB 2019, 2162
DStRE 2019, 1200
FR 2019, 927
NZA 2019, 1340
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7032/16

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wegen Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten bei Kapitalisierung von Altersbezügen

BFH, Urteil vom 11.06.2019 - Aktenzeichen X R 7/18

DRsp Nr. 2019/12316

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wegen Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten bei Kapitalisierung von Altersbezügen

1. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten erfordert zusätzlich die Außerordentlichkeit dieser Einkünfte. Hierfür ist im Falle der Kapitalisierung von Altersbezügen entscheidend, dass eine solche Zusammenballung der Einkünfte in dem betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich nicht dem typischen Ablauf entspricht. Ob darüber hinaus in dem konkreten Vertrag die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits von Anfang an vorgesehen war oder nicht, hat demgegenüber nur indizielle Bedeutung. 2. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kapitalabfindungen von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen kann in der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG nicht allein mit der Begründung verneint werden, eine solche Kapitalisierungsmöglichkeit sei in dem betreffenden Altersvorsorgevertrag von Anfang an vorgesehen gewesen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin–Brandenburg vom 24.01.2018 – 7 K 7032/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette: