FG Rheinland-Pfalz, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2300/09
Anwendung des Freibetrages gem. § 14a Abs. 4 EStG im Rahmen der Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft
BFH, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen IV R 39/12
DRsp Nr. 2015/20205
Anwendung des Freibetrages gem. § 14a Abs. 4EStG im Rahmen der Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft
1. NV: Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte einer Mitunternehmerschaft ist nicht über die Höhe und die Gewährung des Freibetrags gemäß § 14a Abs. 4EStG zu entscheiden; diese Entscheidung ist erst in der Einkommensteuerveranlagung der Mitunternehmer zu treffen.2. NV: Sonderbetriebsgewinne sind als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage in der gesonderten und einheitlichen Feststellung getrennt festzustellen.3. NV: Die selbständige Feststellung der laufenden Einkünfte der Gesamthand ist rechtswidrig, wenn darin Sonderbetriebsgewinne berücksichtigt worden sind.4. NV: Ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der nämliche Sachverhalt als Entnahme oder als Betriebsaufgabe zu würdigen ist, ist auf Grund der Gewinnzuordnungsregelung in § 4a Abs. 2 Nr. 1EStG das Klagebegehren unter kumulativer Berücksichtigung aller angefochtenen und von der unterschiedlichen Gewinnzuordnung betroffenen Gewinnfeststellungsbescheide zu bestimmen.
Über den Freibetrag gem. § 14a Abs. 4EStG ist nicht im Rahmen der Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der einzelnen Mitunternehmer zu entscheiden.
Tenor
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