BFH - Urteil vom 24.09.2015
IV R 39/12
Normen:
EStG § 14a Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2300/09

Anwendung des Freibetrages gem. § 14a Abs. 4 EStG im Rahmen der Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft

BFH, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen IV R 39/12

DRsp Nr. 2015/20205

Anwendung des Freibetrages gem. § 14a Abs. 4 EStG im Rahmen der Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft

1. NV: Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte einer Mitunternehmerschaft ist nicht über die Höhe und die Gewährung des Freibetrags gemäß § 14a Abs. 4 EStG zu entscheiden; diese Entscheidung ist erst in der Einkommensteuerveranlagung der Mitunternehmer zu treffen. 2. NV: Sonderbetriebsgewinne sind als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage in der gesonderten und einheitlichen Feststellung getrennt festzustellen. 3. NV: Die selbständige Feststellung der laufenden Einkünfte der Gesamthand ist rechtswidrig, wenn darin Sonderbetriebsgewinne berücksichtigt worden sind. 4. NV: Ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der nämliche Sachverhalt als Entnahme oder als Betriebsaufgabe zu würdigen ist, ist auf Grund der Gewinnzuordnungsregelung in § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG das Klagebegehren unter kumulativer Berücksichtigung aller angefochtenen und von der unterschiedlichen Gewinnzuordnung betroffenen Gewinnfeststellungsbescheide zu bestimmen.

Über den Freibetrag gem. § 14a Abs. 4 EStG ist nicht im Rahmen der Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der einzelnen Mitunternehmer zu entscheiden.

Tenor