FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2011
5 K 2300/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; EStG § 6 Abs. 3; EStG § 14; EStG § 14a; EStG § 6a Abs. 3 Satz 1; EStG § 34 Abs. 2;

Voraussetzungen einer tarifbegünstigten Betriebsaufgabe

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2011 - Aktenzeichen 5 K 2300/09

DRsp Nr. 2012/23533

Voraussetzungen einer tarifbegünstigten Betriebsaufgabe

Wird im Wege vorweg genommener Erbfolge ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit Ausnahme der Hofreite, des hierzu zugehörigen Grundstücks und des Hälfteanteils zweier Ackerland-Grundstücke, die auf den weichenden Erben übertragen werden, unentgeltlich auf das den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fortführende Kind übertragen, liegt keine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 EStG, sondern eine unentgeltliche Betriebsübertragung im Sinne des § 6 Abs. 3 EStG vor. Überdies muss eine Betriebsaufgabe nach den äußeren Umständen einmal klar zu erkennen sein. Zum anderen muss der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe eindeutig bestimmt sein. Im Streitfall ist der Zeitpunkt der Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes schon nicht klar zu erkennen gewesen. Schließlich kommt auch eine rückwirkende Erklärung der Betriebsaufgabe nicht in Betracht. Dies hat zur Folge, dass es sich im Streitfall bei den an den weichenden Erben übertragenen Grundstücken um Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG handelt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; EStG § 6 Abs. 3; EStG § 14; EStG § 14a; EStG § 6a Abs. 3 Satz 1; EStG § 34 Abs. 2;

Tatbestand: