BAG - Urteil vom 30.11.2021
9 AZR 143/21
Normen:
BUrlG § 13; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP SGB IX 2018 _ 208 Nr. 1
ArbRB 2022, 164
AuR 2022, 282
BAGE 176, 239
EzA BUrlG _ 7 Nr. 156
EzA SGB IX 2018 _ 208 Nr. 1
EzA-SD 2022, 5
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 267/19
ArbG Trier, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 160/19

Anwendung des Grundsatzes der urlaubsrechtlichen Akzessorietät beim gesetzlichen Zusatzurlaub schwerbehinderter MenschenGrundsätzliche Geltung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Befristung des ZusatzurlaubsMaßgeblichkeit der objektiven Rechtslage für das Bestehen der Mitwirkungsobliegenheiten des ArbeitgebersKeine Mitwirkungsobliegenheit bei Unkenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderung des ArbeitnehmersGeltendmachung des Anspruchs auf Zusatzurlaub des schwerbehinderten MenschenDarlegungs- und Beweislast bezüglich Kenntnis oder Unkenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderteneigenschaft des ArbeitnehmersGrundsatz der abgestuften Beweislast zur Kenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderteneigenschaft des ArbeitnehmersMitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft an den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 143/21

DRsp Nr. 2022/4783

Anwendung des Grundsatzes der urlaubsrechtlichen Akzessorietät beim gesetzlichen Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen Grundsätzliche Geltung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Befristung des Zusatzurlaubs Maßgeblichkeit der objektiven Rechtslage für das Bestehen der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers Keine Mitwirkungsobliegenheit bei Unkenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers Geltendmachung des Anspruchs auf Zusatzurlaub des schwerbehinderten Menschen Darlegungs- und Beweislast bezüglich Kenntnis oder Unkenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers Grundsatz der abgestuften Beweislast zur Kenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft an den Arbeitgeber

1. Die Befristung des Zusatzurlaubsanspruchs schwerbehinderter Menschen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten abhängig, wenn es dem Arbeitgeber unmöglich war, den Arbeitnehmer durch seine Mitwirkung in die Lage zu versetzen, den Zusatzurlaub zu realisieren.