BVerfG - Beschluß vom 03.11.2003
2 BvR 168/02
Normen:
DBA-Schweiz Art. 25 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 20.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen I B 156/00 I B 157/00

Anwendung und Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz; Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts; Vorlage an den EuGH

BVerfG, Beschluß vom 03.11.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 168/02

DRsp Nr. 2003/15712

Anwendung und Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz; Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts; Vorlage an den EuGH

1. In einem Verfahren betreffend die Auslegung und Anwendung des zwischen Deutschland und der Schweiz bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens kommt eine Vorlage an den EuGH zur Prüfung der Konformität der Rechtsanwendung mit Gemeinschaftsrecht bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Schweiz nicht Mitglied der EU ist. Daher ist der personelle Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts nicht erfüllt.2. Natürliche und juristische Personen schweizerischer Nationalität können sich nicht auf die Grundfreiheiten des EG-Vertrages berufen.

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 25 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl 1972 II S. 1022, DBA-Schweiz). Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens streiten über die steuerliche Behandlung der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Beschwerdeführerin.

I. 1. Das DBA-Schweiz bezweckt die Vermeidung doppelter Besteuerung der Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten.