FG Sachsen - Urteil vom 25.06.2008
8 K 34/07
Normen:
GrStG § 41 S. 1; GrStG § 15; GrStDVO 1937 § 29; GrStDVO 1937 § 30 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; BewG § 129 Abs. 1;

Anwendung unterschiedlich hoher Grundsteuermesszahlen auf Grundstücke innerhalb einer Gemeinde in den neuen Bundesländer nicht verfassungswidrig

FG Sachsen, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 8 K 34/07

DRsp Nr. 2010/8270

Anwendung unterschiedlich hoher Grundsteuermesszahlen auf Grundstücke innerhalb einer Gemeinde in den neuen Bundesländer nicht verfassungswidrig

Es ist nicht verfassungswidrig, dass bei Grundstücken in den neuen Bundesländern innerhalb einer Gemeinde als Folge einer nach dem 1. Januar 1935 durchgeführten Umgemeindung unterschiedlich hohe Grundsteuermesszahlen zur Anwendung kommen können, weil die von der Umgemeindung betroffene Kommune nach § 30 Abs. 3 GrStDV weiterhin zu der Gemeindegruppe gehört, der sie ohne die Umgemeindung zuzurechnen war.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Den Klägern werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Normenkette:

GrStG § 41 S. 1; GrStG § 15; GrStDVO 1937 § 29; GrStDVO 1937 § 30 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; BewG § 129 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Höhe des Grundsteuermessbetragsbescheides v. 4.2.2005, der auf den ebenfalls am 4.2.2005 festgestellten Einheitswert die Steuermesszahl 8 v.T. anwendet.