Anwendungsvoraussetzungen von § 105 Abs. 5 S. 1 FGO
BFH, Urteil vom 29.07.1992 - Aktenzeichen II R 14/92
DRsp Nr. 1996/11581
Anwendungsvoraussetzungen von § 105 Abs. 5 S. 1 FGO
»1. Gegen die dem FG durch § 105 Abs. 5 S. 1 FGO eröffnete Möglichkeit, von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit das Gericht der Begründung der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt, bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken.2. Die Anwendung der genannten Vorschrift setzt voraus, daß die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf selbst eine ausreichende Begründung enthält; bloß formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Verweist das FG gleichwohl auf die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, so ist seine Entscheidung als nicht mit Gründen versehen aufzuheben.«