BFH - Urteil vom 29.07.1992
II R 14/92
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 3, § 105 Abs. 5 S. 1, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2282
BFHE 169, 1
BStBl II 1992, 1043
Vorinstanzen:
FG München,

Anwendungsvoraussetzungen von § 105 Abs. 5 S. 1 FGO

BFH, Urteil vom 29.07.1992 - Aktenzeichen II R 14/92

DRsp Nr. 1996/11581

Anwendungsvoraussetzungen von § 105 Abs. 5 S. 1 FGO

»1. Gegen die dem FG durch § 105 Abs. 5 S. 1 FGO eröffnete Möglichkeit, von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit das Gericht der Begründung der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt, bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Die Anwendung der genannten Vorschrift setzt voraus, daß die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf selbst eine ausreichende Begründung enthält; bloß formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Verweist das FG gleichwohl auf die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, so ist seine Entscheidung als nicht mit Gründen versehen aufzuheben.«

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 3, § 105 Abs. 5 S. 1, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: