FG Hamburg - Beschluss vom 30.08.2023
4 K 51/23
Normen:
FGO § 91a Abs. 1 S. 1;

Anwesenheit der Beteiligten an der mündlichen Verhandlung

FG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 4 K 51/23

DRsp Nr. 2023/14342

Anwesenheit der Beteiligten an der mündlichen Verhandlung

Normenkette:

FGO § 91a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Regelung gilt nach § 91a Abs. 4 FGO entsprechend für Erörterungstermine.

Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob den Beteiligten und/oder ihren Vertretern zu gestatten ist, als Abwesender Verfahrenshandlungen vorzunehmen, ist eine Ermessensentscheidung, wobei das Gesetz keine starren Kriterien normiert, die für die Entscheidung des Gerichts maßgebend sein sollen. Im Grundsatz sind bei der Ermessensentscheidung des Gerichts einerseits das Interesse des Antragstellers und/oder seines Bevollmächtigten und andererseits die Bedeutung der Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit im konkreten Einzelfall abzuwägen (vgl. FG Nürnberg, Beschluss vom 11.07.2022, 6 K 174/20, juris; Holle, in: Gosch, § 91a FGO, Rn. 21).