Anzahlungen: Das ist bei der Umsatzsteuer zu beachten

Gerade um den Jahreswechsel spielen Anzahlungen häufig eine besondere Rolle. Budgets müssen verwendet werden oder Einnahmenüberschussrechner möchten Gewinne steuerwirksam in das folgende Jahr verlagern. Was Sie umsatzsteuerlich beachten müssen, lesen Sie hier.

Erhaltene Anzahlungen

Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG). Diese Regelung gilt für Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen. Auf die betragsmäßige Höhe der Anzahlung kommt es nicht an.

Wird eine Anzahlung für eine Leistung vereinnahmt, die vor­aussichtlich unter eine Befreiungsvorschrift des § 4 UStG fällt, so braucht auch die Anzahlung nicht der Steuer unterworfen zu werden. Dagegen ist die Anzahlung zu versteuern, wenn bei ihrer Vereinnahmung noch nicht abzusehen ist, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Leistung erfüllt werden (Abschn. 13.6 Abs. 4 UStAE).

Geleistete Anzahlungen