EuGH - Urteil vom 12.09.2013
Rs. C-64/12
Normen:
Übereinkommen von Rom Art. 6 Abs. 1; Übereinkommen von Rom Art. 6 Abs. 2 Buchst. a; Übereinkommen von Rom Art. 6 Abs. 2 Buchst. b; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
AP Rom I-Verordnung Nr. 1
ArbRB 2013, 327
BB 2013, 3006
DStR 2013, 12
IPRax 2015, 556
NJW 2014, 1363
NZA 2013, 1163
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2013, 75
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - 03.02.2012,

Anzuwendendes Recht bei dauerhafter Beschäftigung in einem Mitgliedsstaat und enger Verbindung des Arbeitsvertrags zu anderem Mitgliedsstaat; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

EuGH, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen Rs. C-64/12

DRsp Nr. 2013/20609

Anzuwendendes Recht bei dauerhafter Beschäftigung in einem Mitgliedsstaat und enger Verbindung des Arbeitsvertrags zu anderem Mitgliedsstaat; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass auch dann, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit in Erfüllung des Arbeitsvertrags gewöhnlich, dauerhaft und ununterbrochen in ein- und demselben Staat verrichtet, das nationale Gericht das in diesem Land anwendbare Recht gemäß dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung ausschließen kann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass eine engere Verbindung zwischen diesem Vertrag und einem anderen Land besteht.

Tenor: