BFH - Beschluß vom 18.12.2001
VII B 128/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 620

Ap; dienstliche Mitteilungen an die Steufa

BFH, Beschluß vom 18.12.2001 - Aktenzeichen VII B 128/01

DRsp Nr. 2002/3985

Ap; dienstliche Mitteilungen an die Steufa

Die Frage, wann ehrverletzende dienstliche Mitteilungen eines Ap an die Steufa nicht mehr durch § 193 StGB gerechtfertigt sind, hängt weitgehend von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Bei einzelfallbezogenen Beurteilungen kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht.

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte beim Finanzgericht (FG) beantragt, den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu verurteilen, bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von jeweils bis 500 000 DM ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu zwei Jahren die Behauptungen zu unterlassen, dass 1. in dem Schreiben der X-AG vom 3. März 1992 an die T-GmbH die Abwehr steuerrechtlicher Nachteile als Erfolgsanmeldung angepriesen worden sei, und dass 2. die Betriebsprüfung bei dieser Gesellschaft durch die X-AG vereitelt werden sollte. Ferner begehrte der Kläger vom FA, diese gegenüber dem Finanzamt A (Steuerfahndungsstelle) anlässlich einer Kurzmitteilung am 14. Juni 1999 im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei der bezeichneten Gesellschaft aufgestellten Behauptungen durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Finanzamt A zu widerrufen.