Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte beim Finanzgericht (FG) beantragt, den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu verurteilen, bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von jeweils bis 500 000 DM ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu zwei Jahren die Behauptungen zu unterlassen, dass 1. in dem Schreiben der X-AG vom 3. März 1992 an die T-GmbH die Abwehr steuerrechtlicher Nachteile als Erfolgsanmeldung angepriesen worden sei, und dass 2. die Betriebsprüfung bei dieser Gesellschaft durch die X-AG vereitelt werden sollte. Ferner begehrte der Kläger vom FA, diese gegenüber dem Finanzamt A (Steuerfahndungsstelle) anlässlich einer Kurzmitteilung am 14. Juni 1999 im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei der bezeichneten Gesellschaft aufgestellten Behauptungen durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Finanzamt A zu widerrufen.
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