FG Nürnberg - Urteil vom 22.12.2011
4 K 643/10
Normen:
EStG §§ 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; DBATR Art. 15 Abs. 3;

Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinn bei Arbeitnehmerüberlassung bzw. drittbezogenem Arbeitseinsatz

FG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen 4 K 643/10

DRsp Nr. 2012/6085

Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinn bei Arbeitnehmerüberlassung bzw. drittbezogenem Arbeitseinsatz

In Fällen der Arbeitnehmerüberlassung ist derjenige als Arbeitgeber anzusehen, der dem Arbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung (unmittelbar) auszahlt. Ist dies der Entleiher, so kann davon ausgegangen werden, dass aus der Sicht der Vertragsbeteiligten die Arbeitnehmerüberlassung zum Arbeitgeberwechsel mutiert ist.

Normenkette:

EStG §§ 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; DBATR Art. 15 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Lohnsteuerhaftung des Klägers für von ihm eingesetzte ausländische Kraftfahrer.