BFH - Urteil vom 29.10.1998
XI R 63/97
Normen:
EStG § 9a, § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1049
BB 1999, 1146
BFH/NV 1999, 1149
BFHE 188, 143
BStBl II 1999, 588
DB 1999, 1359
DStR 1999, 844
NZA-RR 1999, 538
Vorinstanzen:
FG Köln,

Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei außerordentlichen Einkünften

BFH, Urteil vom 29.10.1998 - Aktenzeichen XI R 63/97

DRsp Nr. 1999/5784

Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei außerordentlichen Einkünften

»Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bei der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nur insoweit abzuziehen, als tariflich voll zu besteuernde Einnahmen dieser Einkunftsart dafür nicht mehr zur Verfügung stehen.«

Normenkette:

EStG § 9a, § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1994 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erhielt im Streitjahr einen Bruttoarbeitslohn von 50 655 DM sowie eine Entschädigung von 5 950 DM als Teilausgleich für Lohneinbußen infolge einer betriebsinternen Umsetzung auf einen geringer entlohnten Arbeitsplatz. Die Entschädigungszusage vom 8. Februar 1994 sah für die ab dem 1. August 1994 zu erwartenden Lohneinbußen in Höhe von monatlich ca. 700 DM eine Entschädigung vor, die errechnet wurde aus der Hälfte der monatlichen Einbuße multipliziert mal 17 Beschäftigungsjahre. Die --mit den laufenden Einnahmen zusammenhängenden-- Werbungskosten betrugen 1 777 DM.