Gründe:
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Trägerin der X Pensionskasse, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG). Die Pensionskasse war nach § 53c Abs. 1 i.V.m. Abs. 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) verpflichtet, bis zum Ablauf des auf den 31. Dezember 1998 folgenden Geschäftsjahres zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer sog. Solvabilitätsspanne zu bilden. Gemäß einem versicherungsmathematischen Gutachten vom 9. Februar 1996 waren dafür sog. explizite Mittel in Höhe von ca. ... Mio. DM erforderlich, über die die Pensionskasse nicht verfügte. Aufgrund einer Vereinbarung vom 18. März 1996 zahlte die Klägerin ... Mio. DM an die Pensionskasse, die diesen Betrag einer neu gebildeten Verlustrücklage (§ 37 VAG) zuführte.