FG Düsseldorf - Urteil vom 03.12.2013
13 K 2184/12 E
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2015, 27

Arbeitslohn: Einkommensteuernachzahlung des Arbeitgebers bei Nettolohnvereinbarung

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 13 K 2184/12 E

DRsp Nr. 2014/252

Arbeitslohn: Einkommensteuernachzahlung des Arbeitgebers bei Nettolohnvereinbarung

Bei der aufgrund einer Nettolohnvereinbarung durch den Arbeitgeber getragenen Einkommensteuernachzahlung des Arbeitnehmers handelt es sich nicht um einen Sachbezug, für den noch zusätzlich Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zu erheben ist. Die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassende Einkommensteuernachzahlung ist daher nicht auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31.10.2012 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2008 auf 88.373 € festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe eine Einkommensteuernachzahlung bei einer Nettolohnvereinbarung als Arbeitslohn zu berücksichtigen ist.