FG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2005
3 K 1795/02 L
Normen:
EStG § 8 § 19 § 11 Abs. 1 Satz 3 § 19a Abs. 8 § 34 Abs. 2 Nr. 4 § 38 Abs. 4 § 38a Abs. 1 Satz 3 ; AktG § 221 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1157

Arbeitslohn; Wandelschuldverschreibung; Arbeitnehmer; Wandlungsrecht; Kursgewinnrealisierung; geldwerter Vorteil; Veranlassung; Personalrabatt; Belegschaftsrabatt; Tarifermäßigung - Erwerb von Wandelschuldverschreibungen durch Arbeitnehmer

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 3 K 1795/02 L

DRsp Nr. 2006/20629

Arbeitslohn; Wandelschuldverschreibung; Arbeitnehmer; Wandlungsrecht; Kursgewinnrealisierung; geldwerter Vorteil; Veranlassung; Personalrabatt; Belegschaftsrabatt; Tarifermäßigung - Erwerb von Wandelschuldverschreibungen durch Arbeitnehmer

1. Die verbilligte Überlassung von Aktien unter dem Börsenkurs vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer stellt auch dann einen als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassenden geldwerten Vorteil dar, wenn durch die Begebung einer Wandelschuldverschreibung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein weiteres Rechtsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis begründet worden ist, das seinerseits Folge des Arbeitsverhältnisses ist. 2. Der Erwerb von Wandelschuldverschreibungen durch einen Arbeitnehmer und der Zufluss des Kursgewinns als geldwerter Vorteil bei Ausübung des Wandlungsrechts ist prägend durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, wenn bei der Zeichnung der Wandelschuldverschreibung nicht die Kapitalüberlassung im Vordergrund gestanden hat. 3. Indizien hierfür sind die Verknüpfung des Bezugsrechts mit dem Arbeitsverhältnis, die Begrenzung der Berechtigung auf einen Kreis von Arbeitnehmern aus der Führungsebene des Emittenten und die Nichtplatzierung der Schuldverschreibung am Kapitalmarkt.