ArbG Hagen, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 313/16
Arbeitsschutzrechtliche Gründe für den Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVGArbeitsbefreiungsanspruch gem. § 37 Abs. 4 BetrVG als Ausgleich für Aufwand zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben in der FreizeitKausalität zwischen Betriebsratstätigkeit und Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds
LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 999/16
DRsp Nr. 2019/10368
Arbeitsschutzrechtliche Gründe für den Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 2BetrVGArbeitsbefreiungsanspruch gem. § 37 Abs. 4BetrVG als Ausgleich für Aufwand zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben in der FreizeitKausalität zwischen Betriebsratstätigkeit und Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds
1. Der auf § 37 Abs. 2BetrVG gestützte Arbeitsbefreiungsanspruch, der im zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit entstanden ist, weil wegen der gebotenen Ruhezeit entsprechend § 5 Abs. 1ArbZG die Aufnahme der Arbeitsleistung für die Dauer von 11 Stunden nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit unmöglich oder unzumutbar war (vgl. auch BAG vom 07.06.1989 aaO.), ist allein arbeitsschutzrechtlichen Aspekten geschuldet (ausführlich BAG vom 18.01.2017 aaO., Rdnr. 27 und 28 m.w.N.).
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