FG Niedersachsen - Urteil vom 13.02.1998
VIII 267/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Arbeitszimmer; Durchgangszimmer; Badezimmer - Durchgangszimmer zum Badezimmer als Arbeitszimmer

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.02.1998 - Aktenzeichen VIII 267/95

DRsp Nr. 2003/17370

Arbeitszimmer; Durchgangszimmer; Badezimmer - Durchgangszimmer zum Badezimmer als Arbeitszimmer

1. Der Umstand, dass ein Arbeitszimmer auch als Durchgangszimmer genutzt wird, steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen. 2. Muss ein Arbeitszimmer durchquert werden, um ins Badezimmer zu gelangen, führt das noch nicht - typisierend - zu einer nicht unerheblichen privaten Mitbenutzung des Arbeitszimmers. 3. Ist das Arbeitszimmer nur zu einem Raum ein Durchgangszimmer, muss nach den Umständen des Einzelfalls gewichtet werden, ob der Raum so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Die bloße Tatsache, dass das Arbeitszimmer kurz durchquert werden muss, um ins Badezimmer zu gelangen, führt zu keiner privaten Mitbenutzung von nicht nur weit untergeordneter Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Werbungskosten für ein Arbeitszimmer, das Durchgangszimmer zum Badezimmer ist.

Der Kläger ist von Beruf Polizeimeister und als Ausbilder in der Landespolizeischule tätig. Im Streitjahr wohnte er zusammen mit seiner Ehefrau, von Beruf Hausfrau, und dem am 24.06.1992 geborenen Sohn D in einer 85 qm großen 5-Zimmer-Mietwohnung in G.