(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. (2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten Einkünfte, die von oder durch einen Rechtsträger oder ein Gebilde erzielt werden, die nach dem Steuerrecht eines der beiden Vertragsstaaten ganz oder teilweise steuerlich transparent behandelt werden, als Einkünfte eines in einem Vertragsstaat ansässigen Bürgers, jedoch nur insoweit, als die Einkünfte von diesem Vertragsstaat für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden wie die Einkünfte eines in diesem Staat ansässigen Bürgers. (3) Dieses Abkommen berührt nicht die Besteuerung seiner Gebietsansässigen durch einen Vertragsstaat mit Ausnahme der nach Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und den Artikeln 19, 20, 23 A, 23 B, 24, 25 und 28 gewährten Vorteile.