OECD-MA2017
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OECD-Musterabkommen 2017 zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung von Steuerverkürzung und -umgehung - Inhaltsverzeichnis

OECD-MA2017 ( OECD-Musterabkommen 2017 zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung von Steuerverkürzung und -umgehung )

FNA : 611-9-00-00-17

Fassung vom

Inhaltsverzeichnis
Präambel
Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens
Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Abschnitt II Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Ansässige Person
Artikel 5 Betriebstätte
Abschnitt III Besteuerung des Einkommens
Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Artikel 7 Unternehmensgewinne
Artikel 8 Internationale Seeschifffahrt und Luftfahrt
Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Artikel 10 Dividenden
Artikel 11 Zinsen
Artikel 12 Lizenzgebühren
Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Artikel 14 (weggefallen)
Artikel 15 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Artikel 17 Künstler und Sportler
Artikel 18 Ruhegehälter
Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Artikel 20 Studenten
Artikel 21 Andere Einkünfte
Abschnitt IV Besteuerung des Vermögens
Artikel 22 Vermögen
Abschnitt V Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Artikel 23 A Befreiungsmethode
Artikel 23 B Anrechnungsmethode
Abschnitt VI Besondere Bestimmungen
Artikel 24 Gleichbehandlung
Artikel 25 Verständigungsverfahren
Artikel 26 Informationsaustausch
Artikel 27 Amtshilfe bei der ErhebungÖsterreich: Statt "Erhebung" die Worte "Vollstreckung". von SteuernIn ei...
Artikel 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Artikel 29 Anspruch auf VergünstigungenDie Fassung dieses Artikels hängt davon ab, wie die Vertragsstaaten ih...
Artikel 30 AusdehnungBundesrepublik Deutschland: Statt "Ausdehnung" das Wort "Erstreckung". des räumlichen Ge...
Abschnitt VII Schlussbestimmungen
Artikel 31 Inkrafttreten
Artikel 32 Kündigung

Anlage: Schlussklausel