Artikel 13 OECD-MA2017
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Abschnitt III Besteuerung des Einkommens

Artikel 13 OECD-MA2017 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

OECD-MA2017 ( OECD-Musterabkommen 2017 zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung von Steuerverkürzung und -umgehung )

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. (2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. (3) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, erzielt, können nur in diesem Staat besteuert werden. (4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rechten, wie Anteilen an einer Personengesellschaft oder einem Trust, erzielt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Wert dieser Anteile oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 v. H. unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen im Sinne des Absatz 6 beruhte, das in diesem anderen Vertragsstaat liegt. (5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.