Artikel 189 EGV
Stand: 01.09.2024
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AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203 vom 21.06.2005

Artikel 189 EGV EG-Vertrag

Artikel 189

EGV ( EG-Vertrag )

(1) 1Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es übt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen. (2) Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 736 nicht überschreiten.