(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 22 Bulgarien 17 Tschechische Republik 22 Dänemark 13 Deutschland 99 Estland 6 Griechenland 24 Spanien 50 Frankreich 72 Irland 12 Italien 72 Zypern 6 Lettland 8 Litauen 12 Luxemburg 6 Ungarn 22 Malta 5 Niederlande 25 Österreich 17 Polen 50 Portugal 22 Rumänien 33 Slowenien 7 Slowakei 13 Finnland 13 Schweden 18 Vereinigtes Königreich 72