1Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. 2 Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend hierfür in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Regeln. 3 Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen.