1Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. 2 Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen. 3 Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in nach der Satzung des Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist.