Artikel 223 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 223 AEUV (Wahlverfahren; Regelungen zur Aufgabenwahrnehmung)

Artikel 223 (Wahlverfahren; Regelungen zur Aufgabenwahrnehmung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 190 Absätze 4 und 5 EGV) (1) Das Europäische Parlament erstellt einen Entwurf der erforderlichen Bestimmungen für die allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen. 1Der Rat erlässt die erforderlichen Bestimmungen einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird. 2Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft. (2)