1Es wird ein beratender Ausschuss, nachstehend, Ausschuss der Regionen‘ genannt, errichtet, der sich aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammensetzt, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12 Bulgarien 12 Tschechische Republik 12 Dänemark 9 Deutschland 24 Estland 7 Griechenland 12 Spanien 21 Frankreich 24 Irland 9 Italien 24 Zypern 6 Lettland 7 Litauen 9 Luxemburg 6 Ungarn 12 Malta 5 Niederlande 12 Österreich 12 Polen 21 Portugal 12 Rumänien 15 Slowenien 7 Slowakei 9 Finnland 9 Schweden 12 Vereinigtes Königreich 24