1Der Ausschuss muß vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. 2 Er kann von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweckmäßig erachten. 3 Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für zweckmäßig erachtet. 4 Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. 5 Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben. 6 Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt. 7 Der Ausschuss kann vom Europäischen Parlament gehört werden.